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Leihvertrag für Gegenstände

Wer Anhänger, Werkzeug, Kamera oder Fahrrad verleiht, will vor allem eines: die Sache im gleichen Zustand zurückbekommen. Dieser Leihvertrag hält den Zustand bei Übergabe, die Leihdauer, die Sorgfaltspflichten und die Haftung bei Verlust oder Beschädigung fest.

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  • Daten bleiben im Browser
  • Feste Klauseltexte nach BGB

Inhalt

Das regelt dieser Vertrag

  • Bezeichnung, Zubehör und Zustand der Leihsache bei Übergabe
  • Verwendungszweck und Verbot der Weitergabe an Dritte
  • Feste Leihdauer oder unbestimmt mit Rückgabe auf Verlangen
  • Haftung nach den §§ 599–602 BGB — vertragsgemäße Abnutzung ist keine Beschädigung
  • Optionaler Wiederbeschaffungswert und Kaution
  • Vorzeitige Kündigung durch den Verleiher (§ 605 BGB)

FAQ

Häufige Fragen zum Leihvertrag

Was ist der Unterschied zwischen Leihe und Miete?

Leihe ist die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch (§ 598 BGB), Miete die entgeltliche (§ 535 BGB). Wer eine Gegenleistung verlangt, schließt einen Mietvertrag mit anderen Regeln, insbesondere zur Haftung. Der Ersatz der reinen Betriebskosten macht aus einer Leihe noch keine Miete.

Haftet der Entleiher für normale Abnutzung?

Nein. Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Entleiher nach § 602 BGB nicht zu vertreten. Für Schäden darüber hinaus — etwa durch unsachgemäße Nutzung — haftet er; deshalb hält der Vertrag den Zustand bei Übergabe genau fest.

Keine Rechtsberatung: Diese Vorlage ist ein standardisiertes Muster für einfache Fälle zwischen Privatpersonen. Prüfen Sie den Vertrag vor der Unterschrift; im Zweifel holen Sie rechtlichen Rat ein.

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